Gesetzliches zu neue Drohnenverordnung

Hinweis

Bericht

Zitat Bundesverkehrsminister Dobrindt:

Drohnen bieten ein großes Potenzial – privat wie gewerblich. 
Immer mehr Menschen nutzen sie. Je mehr Drohnen aufsteigen, 
desto größer werden aber auch die Gefahren von Kollisionen, 
Abstürzen oder Unfällen. Für die Nutzung von Drohnen sind 
deshalb klare Regeln nötig. Um der Zukunftstechnologie Drohne 
Chancen zu eröffnen und gleichzeitig die Sicherheit im Luftraum 
deutlich zu erhöhen, habe ich eine Drohnenverordnung auf den Weg 
gebracht. Neben der Sicherheit verbessern wir damit auch den Schutz 
der Privatsphäre.

Wesentliche Regelungen der Verordnung:

Ab sofort gilt:

  • Chancen für die Zukunftstechnologie: Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können diese Art des Betriebs künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.
  • Betriebsverbot, z.B.
    • über Wohngrundstücken ab 0,25 kg oder wenn das Gerät optische, akustische oder Funksignale übertragen oder aufzeichnen kann
    • in Flughöhen über 100 Metern (Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen oder wenn der Steuerer über einen Kenntnisnachweis verfügt – sofern es sich nicht um einen Multicopter handelt)
    • in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen
    • in An- und Abflugbereichen von Flughäfen
      Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen
  • Erlaubnispflicht ab 5 kg und Betrieb bei Nacht. Die Erlaubnis wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.

Ab 1. Oktober 2017 gilt:

  • Kennzeichnungspflicht ab 0,25 kg, z.B. durch Plaketten oder Aluminiumaufkleber aus Fach-, Schreibwarenhandel oder Internet. Sie muss Name und Anschrift enthalten. Sie muss dauerhaft, feuerfest und fest mit dem Gerät verbunden sein.
  • Kenntnisnachweis ab 2 kg, durch
    1. gültige Pilotenlizenz oder
    2. Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre, oder
    3. Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die unter 2. und 3. genannten Bescheinigungen gelten für 5 Jahre.




Kai Neugebauer 2020/04/11 14:32

Zuletzt geändert: le 2020/04/11 14:43